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Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
Die Gemeinden sind verpflichtet, erforderliche Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, vorzuhalten. Darauf können sie nur verzichten, soweit dafür kein öffentliches Bedürfnis besteht, das heißt in der Regel, soweit ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist und den Bedarf ausreichend abdeckt.
Beschreibung
Es gehört zu den Aufgaben der Gemeinde, erforderliche Bestattungseinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Benutzung regelt sie in einer Satzung. Sie legt darin neben allgemeinen Ordnungsvorschriften beispielsweise auch Details zu den Nutzungsrechten an einer Grabstätte, Anforderungen an die Größe und Lage von Grabstätten und die Dauer der Ruhezeiten für die beigesetzten Verstorbenen fest.
Voraussetzungen
Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner gibt es einen Anspruch auf Beisetzung auf dem kommunalen Friedhof ihrer Gemeinde. Gleiches gilt auch für die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. Darüber hinaus liegt die Beisetzung von Ortsfremden im Ermessen der Gemeinde, die dies gegebenenfalls in der Satzung regeln kann. Vor der Beisetzung müssen die Bestattungspflichtigen ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.
Kosten
Die anfallenden Gebühren werden von der jeweiligen Gemeinde in einer Gebührensatzung festgelegt.
Rechtsvorschriften
Rechtsbehelfsbelehrung
Verwandte Leistungen
Stand: 03.04.2020
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe
BayernPortal)
Folgende Ansprechpartner sind zuständig:
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