Öffnungszeiten des Rathauses
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Gemeinde Marklkofen | Online: https://www.marklkofen.de/
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Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgefüllt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden. Dieses leitet Teile der Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt weiter.
Die Todesbescheinigung dokumentiert die Leichenschau. Die Leichenschau dient der Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Diese Angaben muss auch – neben persönlichen Daten - die Todesbescheinigung enthalten. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Feststellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Zugleich hängt von der sorgfältigen Leichenschau die Qualität der Todesursachenstatistik ab.
Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfasst einen nicht-vertraulichen Teil und einen vertraulichen Teil (Blatt 1-5).
Die Todesbescheinigung übergibt der Arzt ausgefüllt im Regelfall demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, zur Vorlage beim Standesamt.
Blatt 1-3 des vertraulichen Teils befinden sich in einem verschlossenen Fensterbriefumschlag und werden vom Standesamt an das Gesundheitsamt weitergeleitet, das den Umschlag öffnet und die einzelnen Blätter an die zuständigen Stellen verteilt.
Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für den Fall vorgesehen, dass eine Obduktion der Leiche in Betracht kommt. In diesem Fall ist Blatt 4 mit dem unausgefüllten Obduktionsschein (siehe unten) in einem weiteren verschlossenen Umschlag bei der Leiche zu belassen.
Blatt 5 des vertraulichen Teils ist für die persönlichen Unterlagen des Arztes bestimmt.
Wird zur Leichenschau ein Arzt geholt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist (Notarzt, Notfallarzt), so kann sich dieser auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken. In dieser werden lediglich der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Notarzt die verstorbene Person nicht vorher behandelt hat und dass sichergestellt ist, dass ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
Die vorläufige Todesbescheinigung ist nicht an das Standesamt weiterzugeben.
Der Obduktionsschein wird von dem obduzierenden Arzt ausgestellt. Er wird ihm zusammen mit Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (siehe oben) von dem Leichenschauarzt zugeleitet. Zu vermerken sind die durch die Obduktion festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten. Der obduzierende Arzt leitet den Obduktionsschein unverzüglich dem Gesundheitsamt zu.
Ein Leichenpass wird benötigt, wenn eine Leiche in ein anderes Land oder durch ein Land hindurch überführt wird, das einen solchen verlangt (siehe unter "Verwandte Themen").
Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von allen zur Leichenschau verpflichteten Ärzten zu besorgen und bereit zu halten. Zur Leichenschau verpflichtet ist jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeder dort tätige Arzt.
Das Muster für den Leichenpass ist im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl) Nr. 4 aus 2001 vom 30. April 2001 enthalten. Die Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung und den Obduktionsschein sind im AllMBl Nr. 16 aus 2002, S. 1171, bekannt gemacht worden. Entsprechende Formularsätze sind über Fachverlage beziehbar.Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
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Rudolf Schmid | 08732 9119-26 | 2 |